Die Einstellhalle soll 42 Abstellplätze für Motorfahrzeuge umfassen. Sie wurde für das ganze Projekt dimensioniert und geplant. Der Verzicht auf einen Teil des ursprünglichen Projekts hat Auswirkungen auf die zulässige Anzahl Parkplätze und die Dimensionierung der Einstellhalle. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellhalle im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Teilbaubewilligung jedoch nicht redimensioniert.