32c BauG für eine Überbauung mit sechs Chalets für alle Aspekte ausser der Art der Wohnnutzung verneint, weil nicht feststand, ob eine zonenkonforme Nutzung möglich war.36 Unzulässig war die Aufteilung in Teilbaubewilligungen auch bei einem Vorhaben, das drei Einfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage vorsah, weil es sich dabei um eine bauliche Einheit handelte, weshalb die Häuser nicht unabhängig voneinander beurteilt bzw. je selbständig bewilligt werden konnten.37