Nicht behandelte Gegenstände des Baugesuchs werden in einem weiteren Teilbauentscheid beurteilt.32 Das ist etwa zulässig für die Farbgebung oder für Einzelheiten der Aussenraumgestaltung,33 die Putzstruktur oder die Materialien der Bedachung und der Fassadenverkleidung.34 Die Aufteilung in zwei Teilbaubewilligungen wurde auch für einen Fachmarkt als zulässig erachtet, weil die beantragte Verkaufsnutzung grundsätzlich zonenkonform und umweltverträglich war, so dass die konkreten Fachmarktnutzungen und die daraus resultierenden Fahrten Gegenstand eines nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens bilden konnten.35 Demgegenüber wurde die Zulässigkeit einer Teilbaubewilligung nach Art. 32c