Abs. 1 Satz 1 BauG). Einzelne Teile, die sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht getrennt beurteilt werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass auch die Gesamtauswirkungen des Bauvorhabens geprüft werden. Die rechtskräftige Teilbaubewilligung ermächtigt zur Ausführung des Vorhabens (vgl. Art. 32c Abs. 1 Satz 2 BauG). Nicht behandelte Gegenstände des Baugesuchs werden in einem weiteren Teilbauentscheid beurteilt.32 Das ist etwa zulässig für die Farbgebung oder für Einzelheiten der Aussenraumgestaltung,33 die Putzstruktur oder die Materialien der Bedachung und der Fassadenverkleidung.34