rens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann.30 Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können.31 Das bernische Baurecht lässt mit der in Art. 32c BauG geregelten Teilbaubewilligung ausdrücklich zu, dass ein Bauvorhaben in mehrere Teile aufgesplittet und separat bewilligt werden kann, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist. Das heisst, die Teilbaubewilligung muss alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht (vgl. Art. 32c