RPG27 verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.28 Die Aufteilung einer Baubewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen kann gegen den Grundsatz der Einheit des Bauentscheids mit umfassender Interessenabwägung und das Gebot der materiellen Koordination verstossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen.29 Nicht zulässig ist es, Bauten oder Überbauungen, die eine bauliche Einheit bilden, nur teilweise zu bewilligen.