b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids. Danach hat eine Baubehörde ein Baugesuch insgesamt gutzuheissen oder abzuweisen und darf nicht gesondert über bestimmte Fragen entscheiden. Damit soll eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG27 verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.28