a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Aufsplitten des Bauvorhabens in zwei Teile sei insofern unzulässig, als die Parkierung in der Tiefgarage auf alle geplanten Nutzungen, namentlich ein öffentliches Schwimmbad, ausgerichtet gewesen sei. Die Tiefgarage sei für das bewilligte Teilprojekt überdimensioniert. Wo die Schnittstelle des bewilligten Teilprojekts zum Projektteil Neubau Clubhaus sei und wie die Übergänge gelöst werden sollen, gehe aus den bewilligten Plänen nicht hervor. Gerade eine für die Wohnnutzung deutlich zu grosse unterirdische Einstellhalle könne in