Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Entsprechende Einwände sind im Bauentscheid lediglich als Rechtsverwahrung vorzumerken.25 Das gilt gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch für Bauverbotsdienstbarkeiten, mit denen öffentliche Interessen verfolgt werden bzw. wenn das Gemeinwesen Privatrechte wie zum Beispiel Dienstbarkeiten geltend machen will.26