In diesem Fall kommt einer Dienstbarkeit öffentlich-rechtliche Relevanz zu. Dienstbarkeiten mit öffentlich-recht- licher Relevanz wie zum Beispiel Weg-, Leitungs- oder Näherbaurechte bilden eine notwendige Voraussetzung für die Baurechtskonformität bzw. Bewilligungsfähigkeit des geplanten Vorhabens, weil ohne sie die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verletzt würden.24 Sie sind demnach für die Bewilligungsfähigkeit zwingend erforderlich. Demgegenüber ist die Bauverbotsdienstbarkeit keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Vorhabens. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen.