6/14 BVD 110/2024/115 1881 / 25. Februar 1882 dürften auf dem Areal des S.________ und des anstossenden Landstreifens «keinerlei Gebäude» errichtet werden. In ständiger Praxis toleriere die Beschwerdeführerin im Bauverbotsstreifen keine Bauten und Anlagen. Das Bauverbot gelte ebenfalls für unterirdische Bauten und Einstellhallen seien nur unter bestimmten und zu bestimmenden Umständen möglich.