Eine Heilung der Gehörsverletzung wäre daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, muss die Sache aber auch aus weiteren Gründen an die Stadt Bern zurückgewiesen werden. 3. Bauverbotsdienstbarkeit a) Auf der Parzelle Nr. J.________ besteht gemäss Grundbuchauszug zu Gunsten der Parzelle Bern […] Grundbuchblatt Nr. K.________ (Q.________), die sich im Grundeigentum der Beschwerdeführerin befindet, eine Baubeschränkung.