Die Stadt Bern hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mehrfach und dadurch insgesamt massiv verletzt. Der Beschwerdeführerin wurden mehrere wesentliche Aktenstücke sowie die Projektänderungen nicht zugestellt, weshalb es ihr nicht möglich war, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Zudem ist die Stadt Bern ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2024 zwar Einsicht in die Vorakten gewährt und der BVD kommt grundsätzlich die volle Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Eine Heilung der Gehörsverletzung wäre daher nicht von vornherein ausgeschlossen.