Laut Art. 32c Abs. 1 BauG muss die Teilbaubewilligung alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht. Folglich hätte die Stadt Bern begründen müssen, ob ein Koordinationsbedarf vorliegt oder nicht. Das geht aus der Begründung des angefochtenen Entscheids aber nicht hervor. Die Stadt Bern hat ihre Begründungspflicht auch diesbezüglich verletzt.