Schliesslich hat die Stadt Bern im angefochtenen Entscheid auch nicht genügend begründet, weshalb eine Teilbaubewilligung gemäss Art. 32c Abs. 1 BauG zulässig sein soll. Die Stadt Bern hat darin lediglich ausgeführt, da eine Teilbaubewilligung des Teilprojekts Umbau/Erweiterung des bestehenden Tennis-Clubhauses in Wohnungen und Büro mit Tiefgarage nicht von der hängigen Einsprache tangiert werde, könne sie gewährt werden. Die Stadt Bern hätte sich aber mit den Voraussetzungen gemäss Art. 32c Abs. 1 BauG auseinandersetzen müssen. Laut Art. 32c Abs. 1 BauG muss die Teilbaubewilligung alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordinationsbedarf besteht.