kam in ihrer Einsprache zum Schluss, auf das Baugesuch könne daher nicht eingetreten werden, eventualiter müsse der Bauabschlag erteilt werden. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Einsprache somit gegen die Einstellhalle geäussert. Im angefochtenen Entscheid hat die Stadt Bern lediglich festgehalten, die Einsprachepunkte bezögen sich nicht auf das bewilligte Teilprojekt. Auch insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.