_), die sich im Grundeigentum der Beschwerdeführerin befindet, dem Bauvorhaben nicht entgegensteht. In ihrer Einsprache vom 20. Februar 2024 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Bauverbotslinie verlaufe leicht südlich der Südfassade des Gebäudes an der H.________strasse Nr. 70 und die Beschwerdegegnerin plane Bauten in der Bauverbotszone (Clubhaus mit Terrasse, Pergola mit Grillstelle, Einstellhalle).19 Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe die Baubeschränkung bisher stets so gehandhabt, dass Baukörper jeglicher Art vom Bauverbot erfasst würden, also auch unterirdisch umbauter Raum.