Ferner hätte die Stadt Bern im angefochtenen Entscheid die Einspracherügen der Beschwerdeführerin prüfen müssen. Insbesondere wäre eine Begründung erforderlich gewesen, weshalb die Baubeschränkung auf der Parzelle Nr. J.________ zu Gunsten der Parzelle Bern […] Grundbuchblatt Nr. K.________ (Q.________), die sich im Grundeigentum der Beschwerdeführerin befindet, dem Bauvorhaben nicht entgegensteht.