Des Weiteren hat die Stadt Bern der Beschwerdeführerin den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Teilbaubewilligung vom 25. Juni 2024 nicht zur Kenntnis gebracht.18 Die Stadt Bern interpretierte die Einsprache der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie sich nicht auf die Einstellhalle beziehe und daher bei einer Teilbaubewilligung nicht zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich aber zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Teilbaubewilligung und zur Frage, ob ihre Einsprache auch die von der Teilbaubewilligung umfassten Bauvorhaben betrifft, vorgängig äussern können müssen. Auch in dieser Hinsicht hat die Stadt Bern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin missachtet.