Von der Stadt Bern wird nicht bestritten, dass sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie ihr die Aktenstücke nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt hat. Ob der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht vom 8. August 2024 von Seiten der Stadt Bern sämtliche Akten vorgelegt wurden oder nicht, lässt sich demgegenüber nicht mehr nachvollziehen.