Die Stadt Bern entgegnet, sie habe der Beschwerdeführerin die Amts- und Fachberichte nicht vorgängig zugestellt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Teilbaubewilligung sie nicht tangiere und die Einsprecherin im Rahmen des noch ausstehenden ordentlichen Gesamtentscheids ihre Mitwirkungsrechte ausüben könne. Der Beschwerdeführerin seien mit dem Teilentscheid die Amts- und Fachberichte zugestellt und am 8. August 2024 zudem Akteneinsicht in die bewilligten Pläne und die dazugehörigen Akten gewährt worden. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrecht sei somit geheilt worden. Der Umgebungsgestaltungsplan sei lediglich präzisiert worden.