12 BO4 nicht publiziert worden sei. Die Vorinstanz hätte begründen müssen, weshalb diese Einspracherügen nicht zum Nichteintreten, zur Rückweisung oder zum Bauabschlag geführt haben. Auch sei nicht begründet, ob eine Teilbaubewilligung im Sinne von Art. 32c BauG erteilt werden könne. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin ausserdem mit, bei der Durchsicht der Vorakten habe sie festgestellt, dass sie verschiedene Unterlagen nicht gekannt habe (pag. 328-334, 339-342 und 396 ff. der Vorakten).