Die Vorinstanz führe darin aus, das Teilprojekt Umbau/Erweiterung des bestehenden Clubhauses in Wohnungen und Büro mit Tiefgarage werde von der Einsprache nicht tangiert, die Einsprachepunkte bezögen sich nur auf den Neubau Clubhaus mit Schwimmbad. Die Vorinstanz übersehe, dass sich die Einsprache auf das gesamte Vorhaben beziehe und in der Begründung insbesondere auch die fehlende Zustimmung für die Tiefgarage und die Anlagen im Garten gerügt worden sei. Sie habe beispielsweise auch gerügt, dass nicht genügend Abstellplätze für Fahrräder vorhanden bzw. sichergestellt seien und die Ausnahme nach Art. 12 BO4 nicht publiziert worden sei.