a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Einsprache mit Verfügung vom 28. Februar 2024 der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Danach habe sie keinerlei Post mehr erhalten, bis überraschend am 29. Juli 2024 der angefochtene Entscheid eingegangen sei. Diesem habe sie entnommen, dass die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe sie zur Aufteilung des Projekts nicht angehört. Sie habe ihr keine Möglichkeit gegeben, zur Projektänderung gemäss Bauentscheid bzw. zu den nach der öffentlichen Auflage im Januar 2024 teilweise geänderten Plänen Stellung zu nehmen.