3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hat das Rechtsamt der Beschwerdeführerin die Vorakten der Stadt Bern zur Einsicht zugestellt und ihr zudem Gelegenheit erteilt, ihre Kostennote einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2024 eine Stellungnahme und ihre Kostennote eingereicht.