Mit E-Mail vom 25. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Teilbaubewilligung für den ihrer Ansicht nach von der Einsprache der Beschwerdeführerin nicht belasteten Teil des Baugesuches (Wohnungen, Büros und Tiefgarage). Mit Teilbaubewilligung vom 25. Juli 2024 erteilte die Stadt Bern der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für den «Umbau/Erweiterung des bestehenden Tennis-Clubhauses in Wohnungen und Büro mit Tiefgarage» auf den Parzellen Nrn. G.________, I.________ und J.________ (H.________strasse Nr. 70). Der Neubau des «unterirdischen Clubhauses mit Schwimmbad inkl. Nebenräume» wurde demgegenüber noch nicht bewilligt.