104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin erwähnte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.33 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 3050.– (inkl. Auslagen) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Steffisburg vom 17. Juli 2024 wird bestätigt.