14/16 BVD 110/2024/114 ableiten, selbst wenn diese zutreffen sollten. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich und der Einwand der mangelhaften Profilierung ist somit unbegründet. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31).