a) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 BewD28 geltend, aufgrund einer angeblich fehlerhaften und nicht mit den Baugesuchsplänen übereinstimmenden Profilierung des Bauvorhabens. Bei den Profilen könne insbesondere die Dachlinie nicht eindeutig eruiert werden und sie würden den Anschein erwecken, dass ein Satteldach projektiert sei.