c) Mit dem vorliegend strittigen Bauvorhaben plant die Beschwerdegegnerin die Errichtung von je einer 2-, einer 3- und einer 4-Zimmerwohnung. Es handelt sich beim projektierten Wohnhaus folglich nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BauV und es unterliegt nicht der Pflicht zur Schaffung einer Kinderspielplatzfläche gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV. Die betreffende Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 7. Profilierung