b) In Art. 15 Abs. 1 BauG ist geregelt, dass beim Bau von Mehrfamilienhäusern auch Kinderspielplätze zu schaffen sind. Die Fläche der Kinderspielplätze hat gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche der Familienwohnungen zu entsprechen. Unter Mehrfamilienhäusern werden nach Art. 43 Abs. 3 BauV Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.