Auch ist nicht erkennbar, dass es aufgrund des Neubaus betreffend Wasserdruck bzw. -geschwindigkeit zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden kommen könnte: Gemäss der mit E-Mail vom 11. April 2024 seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten Einschätzung der B.________ AG ist mit der bestehenden Frischwasserzuleitung unter dem erwähnten Verbindungsweg für die Erschliessung der beiden betroffenen Parzellen mehr als genügend Kapazität vorhanden. Der Leitungsdurchmesser ist nach Einschätzung der B.______