Es bestehen folglich keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass die vorgesehene Frischwasserzuleitung für die Erschliessung der Bauparzelle nicht genügend sein sollte. Auch ist nicht erkennbar, dass es aufgrund des Neubaus betreffend Wasserdruck bzw. -geschwindigkeit zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden kommen könnte: Gemäss der mit E-Mail vom 11. April 2024 seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten Einschätzung der B.________ AG ist mit der bestehenden Frischwasserzuleitung unter dem erwähnten Verbindungsweg für die Erschliessung der beiden betroffenen Parzellen mehr als genügend Kapazität vorhanden.