a) Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG geltend, wonach für eine genügende Erschliessung des Grundstücks vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie sowie zur Beseitigung des Abwassers bestehen müssen. Sie bringen diesbezüglich vor, dass die vorliegende Wasserleitung nicht ausreichen würde, um den geplanten Neubau, wie auch ihre benachbarte Liegenschaft mit ausreichendem Wasserdruck zu versorgen. Die Vorinstanz stützt sich bei der Gewährung der Wasseranschlussbewilligung in ihrem Gesamtentscheid auf den Mitbericht der B.________ AG vom 14. Februar 2024 und verweist weiter auf