Weiter ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass sich die geplante Fassadenfarbe und -materialisierung im Grundsatz bereits gemäss dem Projektbeschrieb «Materialien» der Bauherrschaft vom 26. Januar 2024 ergibt. Darin ist ersichtlich, dass für den Neubau eine vertikale und vorvergraute Holzschalung vorgesehen ist, was mit Blick auf die obgenannten Ausführungen kaum als ortsfremd angesehen werden kann.