Planung kommt berechtigterweise zum Schluss, dass der Umgang mit der Topografie, der Einpassung ins bestehende Terrain und den Übergängen zu den Nachbarsparzellen im vorliegenden Bauprojekt funktioniert. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festhält, besteht im betreffenden Quartier grundsätzlich kein ortstypischer Baustil. Auch was die Fassadengestaltung angeht, herrscht vor Ort eine grosse Vielfalt: In den öffentlich einsehbaren Aufnahmen von Google Street View ist insbesondere ersichtlich, dass beispielsweise die Gebäude entlang der N.________strasse in der Nähe des strittigen Neubauprojekts verschiedenste Fassadenfarben und -materialisierungen aufweisen.