d) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Einordnung und Gestaltung des Neubaus der Beschwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Das strittige Bauprojekt soll in der Wohnzone W2 realisiert werden. Die entsprechende Parzelle befindet sich in keinem Schutzgebiet und in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keinerlei Gebäude im Bauinventar. Insofern liegt aus Sicht des Orts- bild- und Denkmalschutzes kein besonders sensibles Umfeld vor. Vielmehr finden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks – inmitten von verschiedenen Wohnhäusern mit Schrägdächern – bereits mehrere Mehrfamilienhäuser oder andere Gebäude mit Flachdächern und teilweise mit Attikageschossen;