c) Wie die Abteilung Hochbau/Planung in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2024 richtig vorbringt, ist mit Blick auf die obgenannten Bestimmungen der Einbezug des Fachausschusses beim strittigen Bauvorhaben tatsächlich nicht zwingend notwendig. Es handelt sich vorliegend um keinen Fall von Art. 26 Abs. 3 oder 5 GBR. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht gestützt auf Art. 26 Abs. 4 GBR vom Einbezug des Fachausschusses absehen.