Bei allen anderweitigen Gesuchen entscheidet nach Art. 26 Abs. 4 GBR die Planungs- oder Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg über den Beizug des Fachausschusses und die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung. Abs. 5 der erwähnten Bestimmung hält sodann fest, in welchen Fällen die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Fachausschusses von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung und des Gemeindebaureglements abweichen und eine zeitgemässe und innovative Gestaltungsmöglichkeit ermöglichen kann.