Nach Art. 26 Abs. 3 GBR ist die Vorlage eines Bauprojekts an den Fachausschuss in den folgenden Fällen zwingend notwendig: - Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 26 Abs. 5 GBR; - Neubauten in Landschaftsschutzgebieten; - Erweiterungs- und Wiederaufbauten in den Weilerzonen; - Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar; - Neubauten innerhalb der Kernschutz-, Kernergänzungs- und Erhaltungszonen sowie der Wohnzone Innerer Ortbühl; - Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten; - Überbauungsordnungen auf Grundlage von Zonen mit Planungspflicht.