19 Abs. 2 GBR insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, die Fassadenund Dachgestaltung, die Materialisierung und Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume und der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Schliesslich haben sich gemäss Art. 19 Abs. 3 GBR die Beurteilungskriterien im weitgehend überbauten Gebiet nach den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild prägen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; daher kommt ihnen selbständige Bedeutung zu.