Art. 19 Abs. 1 GBR verlangt, dass Bauten, Anlagen und Aussenräume so zu gestalten sind, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gestaltung soll zudem ehrlich und zeitgemäss sowie dem Standort, der Nutzung und der Bedeutung der Bauaufgabe angemessen sein. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind nach Art. 19 Abs. 2 GBR insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, die Fassadenund Dachgestaltung, die Materialisierung und Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume und der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen.