a) Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die kommunalen und kantonalen Gestaltungsvorschriften verletzt. Insbesondere die Dimensionen des vorgesehenen Bauprojekts würden den allgemeinen Gestaltungsvorschriften widerlaufen. Die Baute sei sowohl in ihrem Volumen als auch in den Proportionen und aufgrund der Attikagestaltung nicht mit einer guten Gesamtwirkung in Einklang zu bringen. Die Schönheit und erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes werde dadurch nicht gewahrt. Neubauten hätten sich innerhalb bereits überbauter Gebiete in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen.