Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Rückwärtsausfahrten zumindest direkt auf den Verbindungsweg zwischen N.________strasse und O.________weg/P.________weg – aufgrund des dort abfallenden Geländes bzw. der kleinen Böschung sowie des begrenzten Vorplatzbodenbelags auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin – technisch erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werden. In Übereinstimmung mit den abschliessenden Ausführungen im Bericht des TBA OIK I vom 25. November 2024 kann festgehalten werden, dass es vorliegend keiner weiteren Massnahmen zur Verhinderung von Rückwärtswegfahrten bedarf. Schliesslich bleibt anzumerken, dass über ein allfällig mög-