Weiter stellt das TBA OIK I korrekterweise fest, dass der strittige Strassenanschluss auch mit Blick auf die VSS Norm Nr. 40 050 vertretbar ist: Die vorliegende Breite von 8 m ist quartiersüblich und durch die Abweichung von der Normbreite ergeben sich im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken.