und wichtige Verbindungsstrassen. Der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünstigen Verhältnissen im Knotenbereich (beispielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen, grosser Schwerverkehrsanteil). Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h muss die erforderliche Knotensichtweite gemäss VSS-Norm 40 273 zwischen 50 m und 70 m betragen, bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h zwischen 20 m und 35 m und bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h zwischen 10 m und 20 m.23