a) Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden die geplante Zufahrt bzw. Verkehrserschliessung auf dem Baugrundstück. Sie bringen vor, dass die vorgesehene Erschliessung die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer (unter anderem auch Fussgänger) tangiere. Die Einhaltung der Auflage, dass die Ausfahrt rückwärts ab dem Grundstück nicht gestattet sei, sei illusorisch. Die Erschliessung über eine Kreuzung von drei Strassen entspräche bei diesem Bauvorhaben nicht den geltenden verkehrstechnischen Normen und sei daher nicht bewilligungsfähig.