Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 vorbringt und sich aus den E-Mails in den Vorakten ergibt, stützte sich die Aussage des Bereichsleiters des Bauinspektorats einzig auf den Strassennetzplan. Dieser gibt das Eigentum der Strassen an, zeigt jedoch nicht das geltende und für die hier interessierende Frage massgebliche Verkehrsregime auf, womit der Strassennetzplan für eine entsprechende Auskunft nicht genügend differenziert ist. Schon vor diesem Hintergrund kann es sich hierbei nicht um eine Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts handeln.