Der von den Beschwerdeführenden per E-Mail kontaktierte Bereichsleiter des Bauinspektorats hat ihnen mit seiner Antwortmail vom 18. April 2023 mitgeteilt, dass gegenüber der Gemeindestrasse P.________weg, Parzelle Nr. L.________ ein Strassenabstand von 3.6 m gelten würde. Diese Aussage bezog sich offensichtlich nicht auf ein konkretes Bauprojekt und erfolgte denn auch nicht im Rahmen eines laufenden Baubewilligungsverfahren. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 vorbringt und sich aus den E-Mails in den Vorakten ergibt, stützte sich die Aussage des Bereichsleiters des Bauinspektorats einzig auf den Strassennetzplan.