Ausserdem bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrem damaligen Bauprojekt im Ergebnis gar nicht schlechter gestellt waren, zumal ihnen die Gemeinde Steffisburg die betreffende Ausnahmebewilligung erteilt hat und sie die geplante Baute daraufhin wie gewünscht errichten durften. Die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend eine angebliche Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist vor diesem Hintergrund nicht zu hören.